pflegeberatung-neu.jpg Foto: A. Zelck / DRK e.V.

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Beratung zur Pflegeversicherung

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung.

Wo ist man versichert?

Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die auf ständige Hilfe bei regelmäßig wiederkehrenden Aktivitäten des täglichen Lebens angewiesen sind.

Dazu gehört Hilfe:

  • bei der Körperpflege
  • bei der Nahrungsaufnahme
  • beim Aufstehen und Zubettgehen
  • beim An- und Auskleiden
  • beim Gehen und Stehen

Bei der Einstufung in einen Pflegegrad werden vor allem Zeiten anerkannt, die sich auf Tätigkeiten der Grundpflege, wie Körperpflege, Toilettengänge und Nahrungsaufnahme, beziehen. Darüber hinaus wird aber auch Zeit für hauswirtschaftliche Hilfe bis maximal 60 Minuten anerkannt.

Wie stellt man den Antrag?

Das Antragsformular auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch angefordert werden.

Wie beurteilt man die Pflegebedürftigkeit?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragsstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Bei der Begutachtung werden aus Kostengründen nur gesetzlich festgelegte Leistungen des täglichen Lebens berücksichtigt. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, welche Hilfe der Pflegebedürftige benötigt und was ganz oder teilweise noch selbst durchgeführt werden kann.

Auf der Grundlage des MDK-Besuchs trifft die Pflegekasse die Entscheidung, ob ein Pflegegrad bewilligt wird, und wenn ja, welcher. Sie können zwischen Sach- und Geldleistungen wählen bzw. die Leistungen auch mixen.

Sachleistungen
Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrads direkt mit der Pflegekasse ab.

Geldleistungen
Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.